1.1 Unsere Allgemeinen Liefer- und Verkaufsbedingungen sowie Bedingungen für Wartungs- und Serviceleistungen (nachfolgend auch „AGB“) gelten ausschließlich;
1.2 entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden unsere Leistung an den Kunden vorbehaltlos erbringen.
1.3 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung des mit ihm geschlossenen Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
1.4 Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
1.5 Unserer AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.
2.1 Unsere Angebote sind stets unverbindlich und freibleibend, sofern wir nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich erklärt haben.
2.2 Aufträge des Kunden sind verbindlich. Wir können diese innerhalb von zwei Wochen nach Zugang entweder schriftlich oder durch Ausführung des Auftrages annehmen.
2.3 An sämtlichen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
2.4 Für Aufträge unter einem Netto-Warenwert von € 50,00 für das In- und Ausland ohne Zollformalitäten sowie € 100,00 für das Ausland mit Zollformalitäten, jeweils ausschließlich Fracht-, Verpackungs-, Zoll- und sonstige Nebenkosten wird eine Bearbeitungspauschale in Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlichem Netto-Warenwert des Auftrags und dem geltenden Mindest-Netto-Warenwert (€ 50,00 oder € 100,00) erhoben.
3.1 Sofern sich aus dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag oder unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk, zuzüglich Fracht-, Verpackungs-, Zoll- und sonstigen Nebenkosten.
3.2 Unsere Preise verstehen sich in Euro und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, die in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen wird.
3.3 Sofern sich aus dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag oder unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzüge innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Rechnungsbeträge für Serviceleistungen, etwa Softwareservice, Instandhaltung, Installation, Wartung und in diesem Zusammenhang verbaute Ersatz- und Verschleißteile, sind ohne Abzüge sofort nach Rechnungserhalt zur Zahlung fällig.
3.4 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
3.5 Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Für diesen Fall steht dem Kunden der Nachweis frei, dass uns ein weiterer Verzugsschaden nicht entstanden ist.
4.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist oder sich aus dem Vertragsverhältnis nichts anderes ergibt, ist die von uns angegebene Lieferzeit stets unverbindlich. Die Lieferzeit bestimmt sich gemäß unserer Auftragsbestätigung. Sollte unsere Auftragsbestätigung keine ausdrückliche Lieferzeit enthalten, so hat uns der Kunde hierauf hinzuweisen. Unterbleibt ein Hinweis durch den Kunden, so gilt die Lieferzeit als vereinbart, die für die jeweilige Lieferung als angemessen und üblich gilt.
4.2 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen und kommerziellen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden, insbesondere dessen Verpflichtungen zur Bereitstellung von Informationen und zur Vornahme von Mitwirkungshandlungen, voraus. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so verlängert sich die Lieferzeit in einem angemessenen Umfang; dies gilt nicht, wenn wir das Nichtvorliegen der Voraussetzungen zu vertreten haben.
4.3 Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger bei uns oder bei einem unserer Lieferanten eintretender unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und von uns nicht zu vertretender Umstände, etwa Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen, Mangel an Transportmitteln, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten etc. berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Die vorgenannten Umstände haben wir dem Kunden umgehend mitzuteilen. Sofern die Lieferverzögerung aus den vorgenannten Gründen länger als drei Monate andauert, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wird durch die vorgenannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferungsverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferzeit aus den vorgenannten Umständen oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Schon erfolgte Teillieferungen, zu denen wir grundsätzlich berechtigt sind, gelten als selbstständiges Geschäft; wegen der noch ausstehenden Mengen darf die Bezahlung der erfolgten Teillieferungen nicht verweigert werden.
4.4 Eventuelle Prüfungs- und Abnahmekosten sind vom Kunden zu tragen. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Informations- und/oder Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.
5.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgen unsere Lieferungen ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Der Versandweg und Frachtführer wird ohne besondere Weisungen des Kunden durch uns bestimmt.
5.2 Die Transportverpackung erfolgt produktbezogen und wird durch uns bestimmt. Die Kosten der Verpackung trägt der Kunde. Die Verpackung geht mit Lieferung oder Abholung der Ware in das Eigentum des Kunden über.
5.3 Wir sind berechtigt, die vom Kunden zu tragenden Fracht- und Verpackungskosten mittels einer nach billigem Ermessen zu ermittelnden Pauschale zu berechnen. Auf Wunsch werden dem Kunden die aktuellen Versandkostenpauschalen mitgeteilt.
5.4 Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
5.5 Bei vom Kunden zu vertretender Verzögerung der Absendung geht die Gefahr bereits am Tage der Versandbereitschaft auf diesen über. Die Verwahrung der Ware erfolgt sodann im Namen und auf Kosten des Kunden.
5.6 Sofern der Kunde die Selbstabholung der Ware wünscht, erhält er eine Benachrichtigung bei Versandbereitschaft. Soweit der Kunde die Selbstabholung durch einen Frachtführer sodann nicht selbst organisieren möchte, berechnen wir hierfür eine Bearbeitungspauschale in Höhe von € 50,00 für die Organisation der Abholung durch den gewünschten Frachtführer. Neben der Bearbeitungspauschale werden dem Kunden die Fracht- und Verpackungskosten sowie Zoll- und sonstigen Nebenkosten berechnet.
6.1 Die freiwillige Rücknahme von Waren innerhalb von 30 Tagen nach deren Lieferung erfolgt nur nach vorheriger Absprache mit unserer Service-Zentrale.
6.2 Für die freiwillige Rücknahme von Waren berechnen wir eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 % des Rechnungsbetrages. Darüber hinausgehende Abschläge für Wertminderungen freiwillig zurückgenommener Waren behalten wir uns vor.
6.3 Die Rücktransportkosten bei freiwilliger Rücknahme von Waren trägt der Kunde; unfreie Rücksendungen werden von uns nicht angenommen.
6.4 Der Kunde erhält für die von uns freiwillig zurückgenommenen Waren eine Gutschrift.
7.1 Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden unser Eigentum. Bei Zahlungsverzug des Kunden hat dieser uns die Ware auf unser Verlangen unverzüglich herauszugeben. In dem Rücknahmeverlangen sowie in der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Nach Rücknahme der Vorbehaltsware sind wir zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich Verwertungskosten – anzurechnen.
7.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
7.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Bei Pfändungen hat der Kunde eine Abschrift des Pfändungsprotokolls beizufügen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
7.4 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits hiermit alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Haben an der weiter veräußerten Vorbehaltsware neben uns auch andere Vorbehaltslieferanten Miteigentum, tritt der Kunde seine Forderungen aus Weiterveräußerungen nur in dem Verhältnis an uns ab, in dem der Rechnungsendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer unserer Lieferung zu dem der Waren der übrigen Vorbehaltslieferanten steht. Die Abtretung erfolgt zur Sicherung sämtlicher unserer gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, er nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
7.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zu der Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
7.6 Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
7.7 Wir verpflichten uns, die uns zustehende Sicherheit auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
8.1 Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und etwaige Mängel sowie Falschlieferungen oder Mindermengen uns gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige gilt eine Ausschlussfrist von sieben Tagen ab Gefahrenübergang. Verdeckte Mängel sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Verarbeitet der Kunde die gelieferte Ware nach Entdeckung eines Mangels weiter, sind alle Ansprüche des Kunden wegen der Mangelhaftigkeit der Ware ausgeschlossen.
8.2 Die vereinbarte Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Kunden. Maße, Gewichte, Leistungsbeschreibungen und sonstige Angaben über die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes dienen lediglich der Spezifikation. Es handelt sich insoweit nicht um die Zusicherung von Eigenschaften, die Gegenstand einer Garantie sind. Etwaige öffentliche Werbeaussagen/Produktangaben von Dritten oder uns sind nicht Gegenstand der vereinbarten Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes, es sei denn, wir treffen eine entsprechende Vereinbarung mit dem Kunden.
8.3 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel am Vertragsgegenstand bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung verpflichtet. Zur Mängelbeseitigung hat uns der Kunde angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird dies verweigert, sind wir von der Mängelhaftung befreit. Schlägt die Nacherfüllung mehrfach fehl, so ist der Kunde – vorbehaltlich der Regelungen unter Ziffer 9. – berechtigt, die ansonsten gesetzlich vorgesehenen Mängelrechte geltend zu machen.
8.4 Mängelansprüche bestehen nicht, sofern nur unerhebliche Abweichungen von der Beschaffenheit oder nur eine unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit des Vertragsgegenstandes vorliegen. Mängelansprüche bestehen ebenfalls nicht, sofern die Herstellung der Beschaffenheit des Vertragsgegenstands der Bereitstellung von Informationen oder der Mitwirkung durch den Kunden bedarf und der Kunde diese Mitwirkungshandlungen nicht oder nicht vollständig innerhalb der Lieferzeit erbringt. Ferner bestehen keine Mängelansprüche bei natürlicher Abnutzung, Verschleiß oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung oder Lagerung, unsachgemäßer Verwendung, Betrieb mit anderen als den von uns empfohlenen Verbrauchsmaterialien, übermäßiger Beanspruchung sowie fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte. Werden vom Kunden oder Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, etwa durch Einbau anderer als unserer Original-Ersatzteile oder Durchführung der Arbeiten durch nicht oder nicht ausreichend für Änderungen und Instandsetzungsarbeiten an unseren Waren geschultes Service- und/ oder Wartungspersonal, vorgenommen, so bestehen für die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Ansprüche wegen Mängelhaftung, wenn der Kunde nicht nachweist, dass die unsachgemäßen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten für den Mangel nicht ursächlich waren.
8.5 Etwaige Mängel einer Teillieferung berechtigen den Kunden nicht zur Zurückweisung des Restes der Lieferung, es sei denn, der Kunde kann nachweisen, dass die Annahme nur eines Teils der Lieferung unter Berücksichtigung der Umstände für ihn unzumutbar ist.
8.6 Zahlungen des Kunden bei Mängelrügen dürfen nur in einem Umfang, der in angemessenem Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht, zurückbehalten werden. Diese Zahlungen dürfen auch nur unter den Voraussetzungen von Ziffer 3.4 dieser AGB zurückbehalten werden.
8.7 Die Behebung eines angezeigten Mangels erfolgt grundsätzlich in unserem Werk. Abweichungen hiervon bleiben in unserem Ermessen. Schadhafte Gegenstände sind in unverändertem Zustand nach Rücksprache mit unserer Service-Zentrale an unser Werk zu senden. Bei Ersatzlieferungen ins Ausland bzw. Nachbesserungen im Ausland trägt der Kunde die Versandkosten, bei Entsendung von Kundendienstmitarbeitern die Reisekosten. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Verbringung des Vertragsgegenstandes in das Ausland mit uns vertraglich abgestimmt war.
8.8 Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Gefahrübergang. Diese Regelung gilt auch für etwaig abgegebene uns bindende Garantien, sofern sich aus diesen nichts anderes ergibt. Die Verjährungsfrist von einem Jahr gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Sachmängelansprüche für erbrachte Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung verjähren in drei Monaten nach Abschluss der jeweiligen Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung, jedoch nicht vor Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist.
8.9 Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
9.1 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns, einschließlich Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
9.2 Bei der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen; in diesem Fall ist die Schadenersatzhaftung, aber auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Insbesondere haften wir in diesem Fall nicht für entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, und/oder Betriebsunterbrechungen des Kunden oder dessen Abnehmer und nicht für mittelbare Schäden und Folgeschäden. Diese Haftungsbeschränkungen gelten in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen oder Beauftragten verursacht worden sind, sofern diese nicht zu unseren Geschäftsführern oder Leitenden Angestellten gehören.
9.3 Soweit sich vorstehend nichts anderes ergibt, sind Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis und aus unerlaubter Handlung.
9.4 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit unsere Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes zwingend ist, wenn das Leben, der Körper oder die Gesundheit verletzt worden sind oder wenn Schadensersatzansprüche wegen des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit im Sinne von § 443 BGB gegen uns geltend gemacht werden oder ein Mangel arglistig verschwiegen wurde. Fehlt eine garantierte Beschaffenheit, haften wir nur für solche Schäden, deren Ausbleiben Gegenstand der Garantie war. Ebenso bleiben gesetzliche Schadensersatzansprüche von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertretender Unmöglichkeit unberührt.
9.5 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zu Gunsten unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen bei der direkten Inanspruchnahme durch den Kunden.
10.1 Wir sind berechtigt, die aufgrund der Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden von diesem erhaltenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen und diese an beauftragte Dienstleister im Rahmen der Auftragsbearbeitung weiterzugeben.
11.1 Unser Firmensitz ist alleiniger Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden ergebenen Streitigkeiten. Wir sind jedoch auch zur Klageerhebung am Hauptsitz des Kunden berechtigt.
11.2 Erfüllungsort für die Lieferung ist unser jeweiliges Lieferwerk, Erfüllungsort für alle sonstigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist – sofern sich aus dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag oder der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt – unser Firmensitz.
12.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
12.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Regelung innerhalb dieser AGB wird durch die gesetzliche Regelung des BGB ersetzt.
12.3 Sollten ein oder mehrere Bestimmungen des zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Vertrages aus Gründen, die nicht auf den gesetzlichen Regelungen für AGB beruhen, unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt mit Rückwirkung diejenige wirksame, die dem von den Parteien bei Abschluss des Vertrages gewollten Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt bei einer Lücke des jeweiligen Vertrages.
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) werden mit Einbeziehung Vertragsbestandteil aller Verträge des Auftragnehmers gegenüber Unternehmern („Kunde/n“). Die AGB enthalten den allgemeinen Teil der anwendbaren Geschäftsbedingungen. Sie werden ergänzt durch die jeweils im Angebot benannten Ergänzungsbedingungen, die Einzelheiten zu den betreffenden Vertragspflichten regeln.
2.1 Der Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden („Vertrag“) besteht (i) aus der individuell zwischen dem Kunden und dem Auftragnehmer vereinbarten Beauftragung, in der Regel dokumentiert in Form eines vom Kunden freigegebenen Angebotes sowie (ii) der Leistungsbeschreibung, (iii) den vorliegenden AGB sowie (iv) den im Angebot jeweils für anwendbar erklärten Ergänzungsbedingungen. Im Falle von Widersprüchen gehen die Regelungen der individuellen Beauftragung, inklusive ihrer Anlagen, den AGB vor.
2.2 Die Regelungen dieser AGB gelten für sämtliche Leistungserbringungen des Auftragnehmers.
2.3 Von diesen AGB und/oder sonstigen Inhalten des jeweiligen Vertrages abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Regelungen, die nicht vom Auftragnehmer unterzeichnet worden sind, sind nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt insbesondere für allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden. Änderungen der AGB und/oder sonstiger Inhalte des Vertrages bedürfen Schriftform. Der Vorrang der Individualabrede bleibt unberührt.
2.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden dem Auftragnehmer gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, oder Minderung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, die Textform des § 126b BGB (z.B. E-Mail) ist hierfür nicht ausreichend.
2.5 Hinweise auf gesetzliche Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung finden die gesetzlichen Vorschriften Anwendung, soweit sie nicht vertraglich abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2.6 Sind einzelne Bestimmungen des Vertrages ungültig, bleibt die Gültigkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Parteien werden unwirksame Bestimmungen durch solche Regelungen ersetzen, die dem Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommen, soweit keine ergänzende Vertragsauslegung vorrangig oder möglich ist.
2.7 Der Auftragnehmer kann (erstmalig 12 Monate nach Vertragsabschluss) einzelne Regelungen der (auch ergänzenden) Vertragsbedingungen ändern, insbesondere solche zur Vergütung (allerdings bei Preisanhebungen nur bis zu 10% pro Kalenderjahr). Die Änderungen werden dem Kunden gegenüber nur wirksam, wenn sie ihm schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt worden sind und dieser ihnen nicht schriftlich oder per E-Mail binnen zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung widersprochen hat. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Übt der Kunde sein Widerspruchsrecht aus, so wird der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt. Werden einzelne Regelungen des Vertrages geändert und übt der Kunde sein obiges Widerspruchsrecht aus, so gilt das folgende: Informiert der Auftragnehmer den Kunden auf seinen Widerspruch hin, dass eine Fortsetzung des Vertrages zu den bisherigen Bedingungen nicht möglich ist, kann der Kunde das Vertragsverhältnis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Die geänderten Regelungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von einem Monat nach Zugang der Informierung von seinem Kündigungsrecht Gebrauch macht. Der Auftragnehmer weist den Kunden in der Mitteilung auf die Bedeutung der Nichtausübung des Kündigungsrechtes hin.
3.1 Die vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der mit dem Kunden vertraglich vereinbarten Leistungsbeschreibung. Der Auftragnehmer wird zur Leistungserbringung fachlich und technisch qualifiziertes Personal einsetzen.
3.2 Technische oder sonstige Normen gelten nur, soweit sie in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich aufgeführt sind.
3.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Dritte als Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen bei der Leistungserbringung einzusetzen. Er verpflichtet sich, dass keine Leiharbeitnehmer unter Verstoß gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und entsprechende Nachfolgevorschriften eingesetzt werden.
3.4 Leistungsfristen sind nur dann verbindlich, wenn diese zwischen dem Auftragnehmer und dem Kunden schriftlich als verbindlich vereinbart sind.
4.1 Die Vergütung richtet sich nach der im Angebot angegebenen und vom Kunden freigegebenen Vergütung. Ist keine Vergütung vereinbart, richtet sich diese nach der bei Leistungserbringung gültigen Preisliste vom Auftragnehmer.
4.2 Alle vereinbarten Beträge sind Euro-Beträge und verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
4.3 Ist eine Abrechnung nach Zeitaufwand vereinbart, gelten primär die im Angebot dokumentierten Abreden. Soweit keine Abrede getroffen wurde, erfolgt eine Abrechnung auf Stunden-Basis, d.h. je angefangene Stunde. Tagespauschalen gelten pro angefangenen Tag, es sei denn, der Zeitaufwand an dem betreffenden Tag beträgt weniger als vier (4) Stunden; im letztgenannten Fall ist eine 0,5-Tagespauschale zu zahlen.
4.4 Soweit eine erfolgsbezogene Tätigkeit vereinbart ist, erfolgt eine Abrechnung nach Fertigstellung und Abnahme, andernfalls nach Ablauf eines jeden Monats bezogenen auf die im zurückliegenden Monat erbrachten Leistungen. Alle Rechnungen sind binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt zur Zahlung auf das in der Rechnung bezeichnete Konto des Auftragnehmers fällig, soweit nicht anderweitig vereinbart.
4.5 Aufwendungen für Spesen werden gegen Nachweis erstattet und sind in die monatliche Abrechnung aufzunehmen. Gleiches gilt für eine Erstattung verauslagter Kosten (z.B. Reise, Übernachtung). Der Auftragnehmer fügt den Rechnungen die entsprechenden Belegkopien bei.
4.6 Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
4.7 Ist der Kunde mit der Bezahlung einer früheren Leistung in Verzug, ist der Auftragnehmer zur Zurückbehaltung berechtigt. Insgesamt kann der Auftragnehmer bei Zahlungsverzug gemäß der gesetzlichen Vorschriften Verzugszinsen verlangen. Dies schließt die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden nicht aus.
4.8 Bis zur vollständigen Zahlung behält sich der Auftragnehmer sämtliche Rechte im Hinblick auf die gelieferten Werk- und Dienstleistungen vor, insbesondere zur Übertragung etwaiger Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen.
5.1 Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt in folgenden Fällen:
5.2 Für Schäden, die auf einfacher Fahrlässigkeit des Auftragnehmers beruhen, haftet der Auftragnehmer nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) verletzt wurde. „Kardinalpflichten“ sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet oder auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.
5.3 Eine Haftung des Auftragnehmers gemäß Ziffer 5.2 besteht jedoch nicht für nicht vorhersehbare, nicht vertragstypische Schäden.
5.4 Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten zudem nicht im Falle einer ausdrücklichen Garantieübernahme durch den Auftragnehmer und im Falle der Haftung des Auftragnehmers für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften. Zudem bleibt eine Haftung des Auftragnehmers nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie nach datenschutzrechtlichen Vorschriften unberührt.
5.5 Jede Haftung des Auftragnehmers über das vorstehend in dieser Ziffer 5 Definierte hinaus, ist ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden, die Mitarbeiter des Kunden an eigener Gerätschaft verursachen, nachdem der Auftragnehmer via Fernkommunikation Unterstützung bei Wartungsarbeiten oder ähnlichen Maßnahmen leistete.
5.6 Die Regelungen dieser Ziffer 5 gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen vom Auftragnehmer, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
5.7 Aufwendungsersatzansprüche des Kunden nach § 284 BGB sind insoweit abbedungen, als ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistungen nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen ist.
6.1 Sofern eine Partei aufgrund von Höherer Gewalt eine Verpflichtung nicht erfüllt oder die Erfüllung verzögert, stellt dies weder eine Verletzung ihrer Verpflichtungen dar noch haftet sie gegenüber der anderen Partei. „Höhere Gewalt“ sind Umstände außerhalb ihres Verantwortungsbereichs liegenden Ereignisse, insbesondere Streik, Pandemie, Arbeitskampf, Feuer, Überflutung, Naturereignisse, Krieg, Aufstand, Vandalismus, Sabotage, Invasion, Aufruhr, nationaler Notstand, Piraterie, Überfall, Terroranschläge, Embargos oder Beschränkungen, extreme Wetter- oder Verkehrsbedingungen, vorübergehende Straßensperrungen, Gesetze, Verordnungen, Verfügungen oder andere Rechtshandlungen einer Regierung oder staatlichen Behörde.
6.2 Die den Einfluss von Höherer Gewalt geltend machende Partei teilt der anderen Partei schriftlich unverzüglich den Eintritt und die Beendigung dieses Umstandes mit. Jede Partei ist berechtigt, den jeweiligen Vertrag mittels schriftlicher Mitteilung an die andere Partei zu kündigen, wenn die Erfüllung des Vertrags wegen Höherer Gewalt für mehr als drei (3) Monate ausgesetzt wird.
7.1 Beide Parteien sind zur Verschwiegenheit über sämtliche Informationen im Zusammenhang mit dem Vertrag verpflichtet und sämtliche Daten und Unterlagen so zu verwahren, dass unbefugte Dritte keine Kenntnis nehmen können. Insbesondere ist über Erfindungen und Schutzrechtsanmeldungen bis zum Tag der Offenlegung strengstes Stillschweigen zu bewahren. Die Parteien werden ihre Mitarbeiter, Unterauftragnehmer und freie Mitarbeiter entsprechend zur Verschwiegenheit verpflichten.
7.2 Die vorstehenden Verpflichtungen gemäß Ziffer 7.1 gelten nicht für Informationen, welche
7.3 Die Partei, die sich auf die Ausnahmen nach dieser Ziffer 7.2 beruft, trägt die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen.
7.4 Die Vertraulichkeitsverpflichtung nach dieser Ziffer 7 gilt 5 Jahre über die Laufzeit des Vertrages hinaus fort. Die Parteien werden alles nach Treu und Glauben Zumutbare unternehmen, um die Einhaltung der vorstehenden Verpflichtung auch für den Fall des Ausscheidens von Mitarbeitern zu gewährleisten.
7.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Kunden in seiner Außendarstellung als Referenzkunden zu nennen, um auf die gemeinsame wirtschaftliche Beziehung hinzuweisen. Allein zu diesem Zweck ist der Auftragnehmer berechtigt, den Markennamen, die Firmierung und das Firmenlogo des Kunden auf der eigenen Website sowie in Unternehmenspräsentationen als Kundenreferenz zu veröffentlichen. Der Kunde kann jederzeit durch E-Mail an die Adresse info@pid3sixty.com der obigen Nutzung widersprechen.
7.6 Die Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag und dessen Durchführung eingesetzten Beschäftigten auf Vertraulichkeit verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind. Erhebt, verarbeitet oder nutzt der Kunde personenbezogene Daten, so steht er dafür ein, dass er dazu nach den anwendbaren, insb. datenschutzrechtlichen Bestimmungen berechtigt ist und stellt im Falle eines Verstoßes des Auftragnehmers von Ansprüchen Dritter frei. Soweit die zu verarbeitenden Daten personenbezogene Daten sind, liegt eine Auftragsverarbeitung vor und der Auftragnehmer wird die gesetzlichen Erfordernisse der Auftragserarbeitung und Weisungen des Kunden beachten, insbesondere auf Anfrage des Kunden einen eigenen, unterzeichneten Vertrag zur Auftragsverarbeitung zur Verfügung stellen. Weisungen außerhalb dieses Vertrages müssen schriftlich mitgeteilt werden.
8.1 Soweit die Ergänzungsbedingungen nichts anderes vorsehen, räumt der Auftragnehmer dem Kunden mit vollständiger Bezahlung der geschuldeten Vergütung das Recht ein, die vertragsgegenständlichen Leistungen und Arbeitsergebnisse in dem im Vertrag festgelegten Umfang einzusetzen. Ist der Umfang im Vertrag nicht vereinbart, ist dies ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zum Einsatz für die Laufzeit des Vertrages, das sich auf den jeweiligen Vertragszweck und den vereinbarten Vertragsumfang erstreckt. Das Nutzungsrecht umfasst nur den Einsatz für interne Zwecke des Kunden. Eine Vermietung, Vermarktung oder Weiterentwicklung ist nicht gestattet.
8.2 Eine über die Vorgaben in Ziffer 8.1 hinausgehende Nutzung ist stets vor ihrem Beginn vertraglich zu vereinbaren. Die Vergütung richtet sich nach dem Umfang des Einsatzrechts.
8.3 Soweit Software überlassen wird, darf der Kunde diese nur kopieren, soweit dies für den vertragsgemäßen Einsatz erforderlich ist. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht verändert oder gelöscht werden.
8.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen.
8.5 Das Eigentum an überlassenen Vervielfältigungsstücken bleibt vorbehalten bis zur vollständigen Bezahlung der geschuldeten Vergütung. Soweit zuvor individuell Nutzungsrechte eingeräumt werden, sind diese stets nur vorläufig und durch Auftragnehmer frei widerruflich eingeräumt.
8.6 Der Auftragnehmer kann das Nutzungsrecht des Kunden an den vertraglichen Leistungen und Arbeitsergebnissen widerrufen, wenn dieser in nicht unerheblicher Weise gegen vertragliche Vorgaben zum Schutz vor unberechtigter Nutzung verstößt. Der Auftragnehmer hat dem Kunden vorher eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfall und bei besonderen Umständen die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, kann der Auftragnehmer den Widerruf ohne Fristsetzung aussprechen. Der Kunde hat dem Auftragnehmer die Einstellung der Nutzung nach dem Widerruf schriftlich zu bestätigen.
9.1 Der Kunde ist berechtigt, Änderungen des Leistungsumfanges zu verlangen. Eine Änderung des Leistungsumfanges liegt vor, wenn der Auftragnehmer eine andere Leistung als die in dem Vertrag (insbesondere im Statement of Work) festgelegte erbringen soll.
9.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Änderungswunsch im Hinblick auf die Auswirkungen auf das Projekt, zeitliche Verzögerungen sowie die Vor- und Nachteile für das Projekt, insbesondere Gefährdungen der Projektergebnisse, zu bewerten und dem Kunden diese Bewertung unverzüglich schriftlich oder in Textform zu übermitteln. In dieser schriftlichen Mitteilung sind darüber hinaus Alternativen aufzuzeigen, mit deren Hilfe das vom Kunden gewünschte Ergebnis kostengünstiger und/oder effektiver erreicht werden kann.
9.3 Änderungen, die in den Risikobereich des Auftragnehmers fallen, sind nicht gesondert zu vergüten. Die Änderung fällt dann in den Risikobereich des Auftragnehmers, wenn diese sie zu vertreten hat.
9.4 Liegt ein Fall der Ziffer 9.3 nicht vor, so werden die Vertragspartner auf Grundlage einer für diesen Fall abzuschließenden Änderungs- bzw. Nachtragsvereinbarung eine angemessene Anpassung des Leistungsinhaltes, der Leistungsfristen (soweit dies erforderlich ist) sowie der Vergütung (soweit dies erforderlich ist) vereinbaren. Die Anpassung der Vergütung erfolgt auf der Grundlage der aktuellen Preisliste vom Auftragnehmer. Ohne eine entsprechende Vereinbarung der Vertragspartner verbleibt es in jedem Fall bei den vereinbarten Fristen, der vereinbarten Vergütung und den vereinbarten Leistungsinhalten. Ist für die Prüfung der Auswirkungen des Änderungsverlangens ein erheblicher Aufwand notwendig, so werden sich die Parteien im Hinblick auf eine diesbezügliche Einzelvergütung abstimmen.
Soweit in einer Beauftragung Leistungen aus verschiedenen Leistungsbereichen (Beratung, Softwareentwicklung, Softwareüberlassung, Softwarepflege, SaaS-Software, Support) in einer Beauftragung bzw. Auftragsbestätigung zusammengefasst werden, dient dies lediglich der administrativen Erleichterung. Gleichwohl handelt es sich um separate Vertragsformen.
11.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aufgrund und/oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss von UN-Kaufrecht.
11.2 Mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen
11.3 Die Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Partei. Dies gilt nicht für die Abtretung von Zahlungsansprüchen.
11.4 Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrags nicht berührt. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung eine dieser Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahekommende gültige und wirksame Regelung treffen, die sie vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn sie bei Abschluss dieses Vertrags die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der jeweiligen Regelung bedacht hätten. Entsprechendes gilt im Fall einer Regelungslücke.
Version 1.0, 03. Juni 2024
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